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Satzung der Tennisgemeinschaft Rot-Weiß Wetter-Wengern e.V.


Diese Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 15.06.1986 und in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wetter am 30.07.1986 eingetragen (VR 195), geändert am 20.03.1987 und am 20.03.2000, 21.04.2009, 16.03.2010.

§ 1 Name und Sitz

1. Die Gemeinschaft führt die Bezeichnung:" Tennisgemeinschaft Rot-Weiß Wetter-Wengern e. V." und hat ihren Sitz in 58300 Wetter (Ruhr).
2. Der Verein ist in dem Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Grundsätze und Zweck

1. Die Tennisgemeinschaft Rot-Weiß Wetter-Wengern e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigter Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Auf Grund der gesetzlichen Ehrenamtspauschale dürfen Tätigkeiten nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses vergütet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
5. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Erziehung und Bildung der Vereinsmitglieder zur Pflege des Sports. Insbesondere soll dem jugendlichen Nachwuchs in diesem Sinne jegliche Unterstützung zuteil werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Gemeinschaft besteht aus aktiven, inaktiven, jugendlichen und Ehren-Mitgliedern.
2. Mitglied des Vereins kann werden, wer die Satzung anerkennt und den gemeinnützigen Zielen des Vereins folgt.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft datiert vom 1. des Monats nach Antragsdatum, wenn die Aufnahme schriftliche bestätigt wird.
5. Ehren-Mitglieder des Vereins ernennt die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Ausschluss oder Streichung.
2. Die Kündigung hat schriftlich zum Kalenderjahrende unter Einhaltung der dreimonatigen Frist (Posteingang) zu erfolgen.
3. Ein Wechsel von aktiver zu inaktiver Mitgliedschaft ist zu Beginn eines jeden Jahres möglich. Ein Wechsel von inaktiver zu aktiver Mitgliedschaft ist nur mit dem Einverständnis des Vorstandes möglich.
4. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds der Gemeinschaft nur mit Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschließen, wenn es durch sein Verhalten das Ansehen der Gemeinschaft oder die Gemeinschaftsdisziplin gefährdet. Dem Mitglied ist vorher mit Fristsetzung von 10 Tagen Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
5. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch einfachen Beschluss des Vorstands. Die Streichung ist zulässig, wenn das Mitglied seinen
Beitragsverpflichtungen nicht mehr nachkommt und nach Fristsetzung von 1 Monat durch eingeschriebenen Brief seine Beitragsverpflichtungen nicht erfüllt.

§ 5 Versammlungen

1. Die Mitglieder treten alljährlich zur ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen.
2. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 5 Tage vorher dem 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
3. Die schriftliche Einladung mit Tagesordnung muss der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende wenigstens 10 Tage vorher bei der Post aufgeben oder durch Boten zustellen lassen oder per eMail verschicken.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom 1. Vorsitzenden einzuberufen:
  a) auf Verlangen des Vorstands,
  b) wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich dies fordern.
Der 1. Vorsitzende ist verpflichtet, die Versammlung spätestens 30 Tage nach Eingang des Antrags einzuberufen.

§ 6 Beschlüsse

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle zur Mitgliederversammlung
erschienenen Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Beschlüsse erfordern einfache Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht andere Mehrheiten vorschreibt.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliedsversammlung ist oberstes Entscheidungsorgan in allen Angelegenheiten der Gemeinschaft. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
  1. Entlastung des Vorstandes
  2. Wahl des Vorstandes
  3. Wahl der Kassenprüfer
  4. Beitragsbeschlüsse
  5. Ernennung der Ehrenmitglieder

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht mindestens aus dem:
  - 1. Vorsitzenden
  - 2. Vorsitzenden
  - Kassenwart
  - Schriftführer
  - Sportwart
  - Jugendwart (gem. § 11a)
Die Mitliederversammlung kann die Zahl der Vorstandsmitglieder mit 2/3 Mehrheit erhöhen.
2. Der Vorstand ist berechtigt, Aufgaben zu delegieren.
3. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
5. Die Mitgliederversammlung verabschiedet eine Geschäftsordnung für den Vorstand.
6. Alle Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

§ 9

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

§ 10 Wahl des Vorstandes

1. Der 1. Vorsitzende ist in geheimer Wahl zu wählen. Gewählt ist er dann, wenn die absolute Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder sich auf ihn einigt. Erhält keiner der Kandidaten die absolute Stimmenmehrheit, so erfolgt in einem 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit der relativ höchsten Stimmenzahl. Ein Losentscheid bei Stimmengleichheit ist dann zulässig.
2. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Auf Antrag hat die Wahl in geheimer Abstimmung zu erfolgen.
3. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.

§ 11 Fachgruppen

1. Der Verein kann unter Berücksichtigung der Ziele gem. § 2 Fachgruppen bilden (z.B. zur Förderung und Pflege von Trimmsport, Hallentennis, Seniorengymnastik o.ä.).
2. Mitglieder einer Fachgruppe sind in Form einer Umlage an den angefallenen Kosten zu beteiligen.

§ 11a Jugend

1. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen der Tennisgemeinschaft Rot-Weiß Wetter-Wengern e. V. selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
2. Der 2. Vorsitzende ist Mitglied des Vereinsvorstandes als Jugendwart.
3. Alles nähere regelt die Jugendordnung.

§ 12 Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben

1. Die Verwendung der eingegangenen Gelder hat entsprechend der Zielsetzung der Gemeinschaft zu erfolgen. Im Einzelnen entscheidet darüber der Vorstand.
2. Die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben liegt beim Kassenwart, der zur ordnungsgemäßen Führung der Unterlagen, sowie der Sicherung von Belegen verantwortlich ist.

§ 13 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden längstens für einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt, jedoch mit der Maßgabe, dass in jedem Jahr ein Kassenprüfer ausscheidet. Eine Wiederwahl ist nur für eine spätere Legislaturperiode möglich.
2. Diese Kassenprüfer haben über ihre Prüfung der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und Empfehlungen zur Entlastung und Nichtentlastung auszusprechen.

§ 14 Beiträge, Aufnahmegebühren

1. Die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher
Stimmenmehrheit beschlossen.
2. Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Die Umlagen können jährlich bis zum zweifachen des Mitgliedsbeitrages betragen.

§ 15 Schriftverkehr

Der Schriftführer hat den allgemeinen Schriftverkehr zu führen, die Beschlüsse der Versammlungen und der Vorstandssitzungen zu protokollieren, zu unterschreiben und sie gesammelt aufzubewahren. Jede Niederschrift bedarf zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den 1. Vorsitzenden oder einen Vertreter.

§16 Spielordnung

Die Spielordnung wird vom Vorstand festgelegt. Ausführungsbestimmungen dazu können von dem Sportwart erlassen werden. Der Sportwart ist in seinen Entscheidungen dem Vorstand gegenüber verantwortlich.

§17 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung.

§ 18 Auflösung

1. Zur Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins oder eines Zusammenschlusses mit einem anderen Verein ist die Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder und eine 3/4 Stimmenmehrheit erforderlich.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes verfällt das gesamte Vereinsvermögen an die Stadt Wetter und wird dort von dieser gleichem oder anderem sportlichen Zweck zugeführt.

§ 19 Schlussbestimmungen

Soweit diese Satzung keine Regelung trifft, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Insbesondere finden hier die gesetzlichen Vorschriften für die nicht eingetragenen und eingetragenen Vereine direkte oder entsprechende Anwendung.

 
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TG Rot-Weiss Wetter-Wengern e.V. || Hoffmann-von-Fallersleben-Str. 28 || 58300 Wetter Ruhr